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Allgemeine
Anforderungen des Tierschutzgesetzes
Ziele
des Tierschutzgesetzes
Nach der Zielbestimmung (§ 1) des österreichischen
Tierschutzgesetzes (TSchG)3 sind alle Tiere Mitgeschöpfe,
d. h. dass sie als fühlende Lebewesen gelten. Empfindungsfähigkeit
bedeutet nicht nur, dass dem Lebewesen durch unzulängliche
Haltungsbedingungen oder Misshandlungen Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden können, sondern auch, dass das Lebewesen
positive Empfindungen haben kann, wenn seine Haltungsumwelt den
artspezifischen Anforderungen weitgehend entspricht.
Folgerichtung
besteht die Zielsetzung des TSchG nicht nur darin, Tiere vor der
Zufügung ungerechtfertigter Beeinträchtigungen (Schmerzen,
Leiden, Schäden und schwerer Angst) zu schützen, sondern
auch das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen. Schließlich
wird auch das Leben von Tieren als geschütztes Rechtsgut anerkannt;
es ist daher verboten, ein Tier ohne Rechtfertigungsgrund zu töten.4
Das
Tierschutzrecht besteht daher einerseits aus Verbotsnormen, die
ungerechtfertigte Beeinträchtigungen von Tieren unter Strafsanktion
stellen, und andererseits aus Gebotsnormen, die dem Tierhalter verschiedene
Pflichten auferlegen, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten
sollen.
Verbote
Verbot
der Tierquälerei (§ 5 TSchG)
Nach der Generalklausel des § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten,
Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen
bzw. sie in schwere Angst zu versetzen.
Der Tatbestand der Tierquälerei kann nicht nur durch aktive Handlungen
(z. B. Fußtritte oder Schläge), sondern z. B. auch durch
die Unterlassung einer notwendigen veterinärmedizinischen Behandlung
oder einer aus fachlicher Sicht gebotenen Euthanasierung verwirklicht
werden.
Die Strafbarkeit nach dem TSchG setzt zumindest fahrlässiges,
d. h. sorgfaltswidriges Handeln voraus. In § 5 Abs. 2 TSchG werden
beispielhaft eine Reihe von Beeinträchtigungen aufgezählt,
die jedenfalls als ungerechtfertigt anzusehen sind. Für den Bereich
der Kleintierhaltung sind insbesondere die folgenden Tatbestände
von Bedeutung:
- Qualzucht (§ 5 Abs. 2 Z 1 TSchG)
Gegen das Verbot von Qualzüchtungen verstößt,
wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass
Gesundheit oder physiologischer Lebenslauf der Nachkommen wesentlich
beeinträchtigt sind oder eine erhöhte Verletzungsgefahr
besteht.
Strafbar ist nicht nur die Verpaarung von Trägern mit (manifesten
oder erkennbaren latenten) qualzuchtrelevanten Merkmalen, sondern
auch der Import und Erwerb sowie die Weitergabe und das Ausstellen
solcher Tiere.
Als qualzuchtrelevante Zuchtform der Meerschweinchen sind die
Nacktmeerschweinchen (Skinnys und Baldwins) zu betrachten, da
Haarlosigkeit eine Störung der Thermoregulation und eine
erhöhte Verletzungsgefahr (z. B. durch Bisse, Kratzer oder
Zubehör) bedingt, sodass der objektive Tatbestand des §
5 Abs. 2 Z 1 TSchG als erfüllt anzusehen ist.5
Nach NOT-SCHLÄPFER (1998) ist auch die Langhaarigkeit bei
Meerschweinchen bereits zu einem tierschutzrelevanten Faktor geworden.
Bei einer durchschnittlichen Körperlänge der Tiere von
ca. 25 cm erreicht die Länge der Deckhaare in manchen Zuchtlinien
bis zu 50 cm (vgl. BARTELS und
WEGNER 1998, 37), sodass diese Tiere nicht mehr artgerecht
gehalten werden können, die Thermoregulation gestört
ist und natürliche Verhaltensweisen (z. B. selbständige
Fellpflege) beeinträchtigt werden.
Auch Kraushaarigkeit wird als problematisch beurteilt, da die
Kräuselung der Tasthaare die Sinneswahrnehmung beeinträchtigen
kann und gekrauste Wimpern zu Verletzungen bzw. Erkrankungen der
Augen (Korneaverletzungen, Konjunktivitis, Entropium) führen
können (vgl. NOT-SCHLÄPFER
1998, 62).
Schließlich sind auch Letalfaktoren und Lebensschwäche
unter Qualzuchtaspekten relevant; in der Meerschweinchenzucht
ist diese Problematik in der Zucht bestimmter Farbschläge
(Dalmatiner, Blauschimmel, Silberagouti) seit etwa 30 Jahren bekannt
(vgl. NOT-SCHLÄPFER 1998,
62).
- Haltung unter schädlichen Umweltbedingungen (§
5 Abs. 2 Z 10 TSchG)
Nach dieser Bestimmung begeht eine Tierquälerei, wer einem
Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt,
indem er es z. B. Temperaturen bzw. Witterungseinflüssen,
einem Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung
aussetzt.
Da die Mindestanforderungen an die Haltung von Meerschweinchen
lediglich Minimalstandards festlegen, indiziert grundsätzlich
jede Unterschreitung dieser Mindestanforderungen die Verwirklichung
dieses Tatbestandes.
- Vernachlässigung (§ 5 Abs. 2 Z 13 TSchG)
Jeder Tierhalter ist verpflichtet, die von ihm gehaltenen Tiere
entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen unterzubringen
und zu betreuen (vgl. dazu Gebote).
Daher begeht der Halter eine Tierquälerei, wenn er die Unterbringung,
Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in
einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen,
Leiden oder Schäden entstehen oder es in schwere Angst versetzt
wird.
Einen Sonderfall der Vernachlässigung stellt das in vermehrtem
Maß auftretende Phänomen des Animal
Hoarding dar, bei dem eine ungewöhnlich große Anzahl
von Tieren von gravierender und nicht selten tödlicher Vernachlässigung
betroffen ist.6
- Aussetzen (§ 5 Abs. 2 Z 14 TSchG)
Da der Tierhalter für das Wohlbefinden der in seiner Obhut
befindlichen Tiere verantwortlich ist, darf er sich dieser Verpflichtung
nicht willkürlich entschlagen. Kann oder will ein Tierhalter
sein(e) Tier(e) nicht behalten, so ist er verpflichtet, für
eine geeignete Unterbringung, z. B. bei einem anderen privaten
Halter oder in einem Tierheim, zu sorgen (vgl. § 12 Abs.
2 TSchG).
Zu beachten ist, dass auch das Strafgesetzbuch ein Verbot
der Tierquälerei (§ 222 StGB) enthält, das - im Unterschied
zu § 5 TSchG - vorsätzliches7 Handeln zur Voraussetzung
hat und nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern von
den Gerichten vollzogen wird. Gem. § 222 Abs. 1 StGB begeht
u. a. eine Tierquälerei, wer ein Tier roh misshandelt oder
im unnötige Qualen zufügt.
Als Faustregel gilt, dass schwere Fälle von Tierquälerei,
zumal dann, wenn sie aus verwerflichen Gründen wie z. B. aus
Bosheit, Lust oder Überdruss, begangen werden, gerichtlich
zu ahnden sind.
Auch das Aussetzen eines Tieres kann gerichtlich strafbar sein,
nämlich dann, wenn es sich um ein Tier handelt, das unfähig
ist, in der Freiheit, d. h. außerhalb menschlicher Obhut zu
leben (Sondertatbestand gem. § 222 Abs. 1 Z 2 StGB).
Verbot
der Tötung (§ 6 TSchG)
Da auch das Leben von Tieren ein geschütztes Rechtsgut darstellt
(vgl. § 1 TSchG), ist es verboten, ein Tier ungerechtfertigt,
d. h. ohne "vernünftigen Grund" zu töten. Das
Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Tötung
ist grundsätzlich im Einzelfall im Rahmen einer Güterabwägung
zu beurteilen. Dabei sind die Interessen des Tieres bzw. des Tierschutzes
den Interessen an der Tötung des Tieres gegenüberzustellen
und zu gewichten.
Die
Tötung kann nur dann als gerechtfertigt gelten, wenn die menschlichen
Interessen schwerer wiegen als die des Tieres bzw. des Tierschutzes.
Der häufigste Fall einer gerechtfertigten Tötung stellt
die Euthanasierung eines Tieres dar, das so schwer krank oder verletzt
ist, dass eine Wiederherstellung seiner Gesundheit aus veterinärmedizinischer
Sicht unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich scheint oder
eine derart aufwändige Behandlung zur Voraussetzung hätte,
die entweder dem Tier oder dem Halter nicht zumutbar ist.
Keinesfalls
gerechtfertigt ist hingegen die Tötung überzähliger
oder sonst unerwünschter, aber (weitgehend) gesunder Tiere.
Unerwünschter Nachwuchs ist durch entsprechende Maßnahmen
(Bildung eingeschlechtlicher Gruppen, Kastration der Böcke)
zu verhindern; kommt es dennoch zur Fortpflanzung, so ist der Halter
verpflichtet, für die tierschutzrechtskonforme Unterbringung
der Jungtiere zu sorgen (vgl. § 12 Abs. 1 TSchG).
Wird
ein Wirbeltier "mutwillig", d. h. ohne jeglichen sozial
akzeptablen Grund, getötet, so ist diese Tat gem. §
222 Abs. 3 StGB gerichtlich strafbar (z. B. Tieropferungen im
Rahmen von Satanskulten oder die Tötung von Tieren im Kontext
pornographischer Handlungen, etwa das Crushing von Kleintieren).
Verbot
von Eingriffen (§ 7 TSchG)
Schmerzhafte
Eingriffe an Meerschweinchen sind nur auf Grund einer veterinärmedizinischen
Indikation, d. h. ausschließlich zu diagnostischen oder therapeutischen
Zwecken zulässig. Von diesem Grundsatz ausgenommen ist lediglich
die Kastration, die ohne jede weitere Voraussetzungen von einem
Tierarzt vorgenommen werden darf und im Hinblick auf die Bildung
gemischtgeschlechtlicher Meerschweinchengruppen auch unverzichtbar
ist.
Gebote
(Pflichten des Tierhalters)
Die Gebotsnormen des Tierschutzrechts verpflichten den Tierhalter
dazu, jene Umweltbedingungen zu schaffen und Betreuungsmaßnahmen
zu setzen, die das Wohlbefinden der Tiere sicherstellen.
Anforderungen
an die Unterkünfte bzw. Haltungsumwelt
Die allgemeinen, für die Haltung aller Wirbeltiere geltenden
Regelungen sind in den §§ 13 ff TSchG enthalten. Gem.
§ 13 TSchG müssen bestimmte Parameter der Haltungsumwelt
- Größe und Beschaffenheit der Unterkünfte, Bodenbeschaffenheit
und Klima der Haltungseinrichtungen, Ernährung und Sozialkontakt
- im Hinblick auf Physiologie (Körperfunktionen) und Ethologie
(Verhalten) den Anforderungen der jeweiligen Tierart und der gehaltenen
Individuen angemessen und so beschaffen sein, dass weder haltungsbedingte
Erkrankungen noch Verhaltensstörungen auftreten. Weiters müssen
die Haltungseinrichtungen (Unterkünfte und Zubehör) verletzungssicher
sein.
Anforderungen
an die Betreuung
Nach dem TSchG sind nur solche Personen zur Tierhaltung berechtigt,
die zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen in der
Lage sind (§ 12 Abs. 1 TSchG); der Tierhalter muss daher:
- über
die erforderlichen Ressourcen zur Anschaffung entsprechender
Haltungseinrichtungen (Käfige und Ausstattung) sowie zur
Bestreitung des Aufwands, der mit der laufenden Betreuung der
Tiere verbunden ist (z. B. Futter, Einstreu), verfügen.
Da der Tierhalter auch verpflichtet ist, kranke bzw. verletzte
Tiere veterinärmedizinisch behandeln zu lassen (vgl. §
15 TSchG), muss es ihm möglich sein, auch dafür anfallende
Aufwendungen zu bestreiten.8
- die
für die Haltung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten aufweisen (§ 12 Abs. 1 TSchG). Obwohl
das TSchG für private Tierhalter keinen formalen Sachkundenachweis
vorsieht, sind Tierhalter damit verpflichtet, sich über die
artspezifischen Anforderungen der in ihrer Obhut befindlichen
Tiere zu informieren.
Geeignete Informationsquellen sind vor allem die einschlägige
Fachliteratur und seriöse, d. h. von ausgewiesenen Fachleuten
betreute Internetquellen.
Im
Einzelnen obliegen dem Halter insbesondere folgende Betreuungspflichten:
- regelmäßige
Versorgung der Tiere mit einer ausreichenden Menge an geeignetem
Futter und Trinkwasser (§ 17 TSchG);
- regelmäßige
Säuberung der Haltungseinrichtungen und des Zubehörs
(Abschnitt 3.1. Abs. 6 der Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung;
§ 17 Abs. 5 TSchG);
- regelmäßige
Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere
(§ 20 Abs. 1 TSchG);
- entsprechende
Behandlung kranker oder verletzter Tiere, wobei erforderlichenfalls
ein Tierarzt beigezogen werden muss (§ 15 TSchG; vgl. dazu
auch unter 2.2.1).
Ist der
Tierhalter nicht in der Lage, die Tiere selbst zu versorgen (z. B.
Urlaub, Krankheit), so muss er sich hierfür einer geeigneten
Betreuungsperson (§ 14 TSchG) bedienen.
An
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, dürfen Tiere nur mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten
abgegeben werden (vgl. § 12 Abs. 3 TSchG). Werden Tiere von
Kindern bzw. Jugendlichen betreut, so sollte dies nur unter Aufsicht
bzw. Anleitung eines Erwachsenen erfolgen. Viele tierschutzrelevante
Probleme im Bereich der Meerschweinchenhaltung resultieren daraus,
dass Meerschweinchen für "kindgerechte Kuscheltiere"
gehalten werden, was sie als scheue Fluchttiere keineswegs sind.9
3
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz -
TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Artikel 2, vom 28. September 2004,
idF BGBl. I Nr. 35/2008 vom 11.1.2008.
4 Vgl. dazu unter "Verbot
der Tötung"
5
Zur deutschen Rechtslage vgl. Ch. KOCH (2006): Meerschweinchen ohne
Haar. Rodentia. Kleinsäuger-Fachmagazin Nr. 32, 39f.
6 Neben Hunden und Katzen sind immer wieder auch Kleintiere
von Hoarding betroffen; vgl. dazu z.B. den Fallbericht unter http://www.stern.de/wissenschaft/mensch/:Animal-Hoarding-Tierqu%E4lerei-Raum/605662.html
7
Vorsatz liegt allerdings nicht erst dann vor, wenn der Täter
einen strafbaren Tatbestand verwirklichen will, sondern bereits
dann, wenn er dessen Verwirklichung in Kauf nimmt ("bedingter
Vorsatz").
8
Eine Berechung der für die Haltung von Meerschweinchen anfallenden
Kosten findet sich im STS-Merkblatt "Meerschweinchen".
9
Vgl. zur Rolle der Angst in der Verhaltensbiologie des Meerschweinchens:
M. REICH (2008): Angst bei Meerschweinchen. Rodentia. Kleinsäuger-Fachmagazin
Nr. 46, 24ff.
Zu
den Literaturhinweisen
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