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Rechtsgrundlagen
Die
tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung von Meerschweinchen
durch Privatpersonen sind im Tierschutzgesetz (allgemeine Rahmenbestimmungen)
sind in Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung (besondere Mindestanforderungen)
geregelt.
Für
die Haltung von Meerschweinchen in Zoofachhandlungen und in Tierheimen
sowie für ihre Unterbringung im Rahmen von Ausstellungen (Kleintierschauen)
und Tiermärkten bzw. Tierbörsen gelten Sonderbestimmungen.2
In
den folgenden Beiträgen werden jene tierschutzrechtlichen Bestimmungen
dargestellt, die für die Haltung von Meerschweinchen in privaten
Haushalten relevant sind.
2
Vgl. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher
Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung - TH-GewV), BGBl.
II Nr. 487/2004 idF BGBl. II Nr. 409/2008; Verordnung der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für
Tierheime (Tierheim-Verordnung - THV), BGBl. II Nr. 490/2004; Verordnung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den
Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
(Tierschutz- Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II
Nr. 493/2004 idF BGBl. II Nr. 70/2008.
Zu
den Literaturhinweisen
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