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Rechtsgrundlagen

Die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung von Meerschweinchen durch Privatpersonen sind im Tierschutzgesetz (allgemeine Rahmenbestimmungen) sind in Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung (besondere Mindestanforderungen) geregelt.

Für die Haltung von Meerschweinchen in Zoofachhandlungen und in Tierheimen sowie für ihre Unterbringung im Rahmen von Ausstellungen (Kleintierschauen) und Tiermärkten bzw. Tierbörsen gelten Sonderbestimmungen.2

In den folgenden Beiträgen werden jene tierschutzrechtlichen Bestimmungen dargestellt, die für die Haltung von Meerschweinchen in privaten Haushalten relevant sind.

 

2 Vgl. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung - TH-GewV), BGBl. II Nr. 487/2004 idF BGBl. II Nr. 409/2008; Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (Tierheim-Verordnung - THV), BGBl. II Nr. 490/2004; Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz- Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004 idF BGBl. II Nr. 70/2008.

Zu den Literaturhinweisen

 

Text: DDr. Regina Binder; Foto: Cornelia Schiketanz

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